Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.


AktenzeichenTenor
6 Sa 1112/23Urteil
1. Der Aussetzungsantrag des Beklagten wird abgelehnt.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Detmold [...] teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.648,25 Euro brutto und 16.253,57 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.
3. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 16% und der Beklagte zu 84%.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
6 Sa 1128/23Urteil
1. Der Aussetzungsantrag des Beklagten wird abgelehnt.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Detmold [...] teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 41.192,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 89% und der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) zu 11 %. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten zu 2) [...] trägt die Klägerin. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten (ursprünglich Beklagter zu 1) trägt die Klägerin zu 79%. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) zu 10,5%. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin zu 2 % und der Beklagte zu 98%.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
6 Sa 1129/23Urteil
1. Der Aussetzungsantrag des Beklagten wird abgelehnt.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Detmold [...] teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 42.776,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 89% und der Beklagte (ursprünglicher Beklagter zu 1) zu 11%. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten zu 2) [...] trägt die Klägerin. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten (ursprünglich Beklagter zu 1) hat die Klägerin zu 79% zu tragen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) zu 10,5% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin zu 7% und der Beklagte zu 93%.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.